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BGH, 29.06.2006 - 5 StR 199/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 397a Abs. 2 StPO
Unbegründeter Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Begründetheit einer Revision; Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 397a Abs. 2
Keine PKH für Nebenkläger bei offensichtlich unbegründeter Angeklagtenrevision - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.04.1999 - 5 StR 184/99
Anwaltliche Vertretung; Nebenklage; Prozeßkostenhilfe
Auszug aus BGH, 29.06.2006 - 5 StR 199/06
Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozesskostenhilfe 2;… Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 9).
- BGH, 25.10.2006 - 2 StR 418/06
Prozesskostenhilfe für die Nebenklage (unbegründete Revision; wirtschaftliche …
Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 5 StR 199/06 m.w.N.).